Mietbedingung

der Rotom Deutschland GmbH, Ottostr. 2, 50189 Elsdorf

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1)Die Vermietung von Gegenständen durch die Firma Rotom Deutschland GmbH (nach-folgend: Rotom) erfolgen – sowohl in laufenden wie künftigen Geschäftsbeziehungen - ausschließlich aufgrund dieser AMB. Im Geschäftsverkehr mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten diese AMB spätestens mit der Entgegennahme der Mietsache als angenommen, wenn unser Kunde ihnen bei Abschluss des Vertrages nicht schriftlich widersprochen hat.
(2)Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Mietbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen AMB sind nur wirksam, wenn Rotom sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote von Rotom sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung von Rotom in Textform.

§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, hält sich Rotom an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsabgabe gebunden. Maßgebend für den Vertragsinhalt sind die in der Auftragsbestätigung von Rotom genannten. Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Die von Rotom angegebenen Mietpreise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, als Miete pro Mietgegenstand pro Kalendertag. Darüber hinaus berechnet Rotom Handlingkosten/Servicekosten pro Mietgegenstand sowie Transportkosten ab Lager Elsdorf.
(3) Alle von Rotom angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

§ 4 Leistungszeit, Teilleistungen
(1) Verbindliche Leistungstermine oder –fristen müssen schriftlich vereinbart werden.
(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Rotom oder einem Lieferanten von Rotom die Leistung nicht nur vorüber¬gehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen -, hat Rotom auch bei verbindlich verein¬barten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Rotom, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinaus¬zuschieben oder – bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Sofern Rotom die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, beschränkt sich ein Anspruch des Mieters auf eine Entschädigung von höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von Rotom.
(5) Rotom ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teilleistung ist für den Mieter nicht von Interesse.
(6) Kommt der Mieter in Verzug mit der Annahme der Mietgegenstände, so ist Rotom berechtigt, Ersatz des ihr entstehen¬den Schadens zu verlangen.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Mietgegenstands geht auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand durch Rotom für den Mieter zur Abholung bereit gestellt ist und der Mieter eine entsprechende Benachrichtigung erhalten hat. Gleiches gilt, sobald der Mieter mit der Annahme des Mietgegenstandes in Verzug gerät

§6 Obhutspflichten des Mieter
(1) Der Mietgegenstand darf nur zu seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch genutzt werden.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mit der gebotenen Sorgfalt zu gebrauchen. Er hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Beschädigungen oder den Verlust des Mietgegenstandes zu vermeiden. Dazu gehört insbesondere der Abschluss geeigneter Versicherungen, die auf Verlangen von Rotom nachzuweisen sind. Es ist dem Mieter verboten, an den Mietgegenständen angebrachte Hinweise auf das Eigentum der Rotom zu entfernen, zu verändern oder zu verbergen.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, Rotom auf Anforderung über den jeweiligen Standort/Verwendung des Mietgegenstandes zu informieren. Ferner ist der Mieter verpflichtet, Rotom unverzüglich über Beschädigungen oder den Verlust des Mietgegenstandes zu informieren.
(4) Im Falle des Verlustes des Mietgegenstandes hat Rotom einen Anspruch auf Ersatz des Mietgegenstandes zum Neuwert. Entsprechendes gilt, wenn Schäden des Mietgegenstandes mit kaufmännisch vertretbarem Aufwand oder aus technischen Gründen nicht repariert werden können.
(5) Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten oder sonst an Dritte zu überlassen. Im Falle der Zuwiderhandlung des Mieters behält sich Rotom vor, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters zurückzuholen. Gemietete Euro-Paletten und Euro-Gitterboxen darf der Mieter untervermieten oder sonst an Dritte überlassen. Im Falle einer Untervermietung/Gebrauchsüberlassung hat der Mieter die Rückgabeverpflichtung gemäß §11 Absatz 2 dieser Mietbedingungen zu erfüllen.

§ 7 Rechte des Mieters wegen Mängeln
(1) Der Mieter muss Rotom Mängel des ihm übergebenen Mietgegenstandes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 12 Werktagen (einschließlich Samstag) nach Abholbereitschaft oder Übergabe des Mietgegenstandes schriftlich unter Nachweisführung mitteilen. Versäumt der Mieter die vorbezeichnete Anzeige, gilt der Mietgegenstand als in vertragsgerechtem Zustand übergeben genehmigt.
(2) Ansprüche wegen Mängeln des Mietgegenstandes stehen nur dem Mieter zu. Sie sind nicht abtretbar, es sei denn, sie seien rechtskräftig festgestellt oder unstreitig.
Ansprüche des Mieters wegen Mängeln des Mietgegenstandes entfallen, wenn der Mangel durch Fremdeingriffe, Bedienfehler, Nichtbefolgung von Betriebs- oder Wartungsanweisungen oder Verschmutzung verursacht wurde oder normaler Verschleiß gegeben ist.

§ 8 Beschränkung der Haftung von Rotom
(1) Schadensersatzansprüche gegen Rotom sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschlie߬lich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässi¬ges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von Rotom. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffent¬lichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen haftet Rotom auch nicht für grobes Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (ausgenommen leitende Angestellte).
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Rotom für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von Rotom schriftlich garantiertes Beschaffenheitsmerkmal des Mietgegenstandes bezweckt gerade, den Mieter gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund¬heit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regeln unberührt

§ 9 Fälligkeit der Miete, Zahlung, Verzug
(1)Die vereinbarte Miete wird durch Rotom am letzten Kalendertag eines jeden Monats der Gebrauchsüberlassung in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind am fünften Kalendertag des dem abgerechneten Monat folgenden Monats zur Zahlung ohne Abzug fällig.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Rotom über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt eine Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
 (2) Verzug tritt nach Ablauf von 10 Kalendertagen nach Rechnungsstellung – frühestens nach Ablauf des 15. Tages des dem Monats der Gebrauchsüberlassung folgenden Monats- ein, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf.
Gerät der Mieter in Verzug, so ist Rotom berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadenser¬satz zu verlangen. Die Zinsen sind niedriger anzusetzen, wenn der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Rotom ist zulässig. Nach Verzugseintritt ist für jede Mahnung ein Betrag von €5,00 zu entrichten.
Rotom ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Mieters Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind Kosten und Zinsen entstanden, so ist Rotom berechtigt, Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen des Mieters zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(3) Wenn Rotom Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. fehlende Scheckeinlösung, Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckungen, Insolvenzantrag), ist Rotom – auch bei voriger Annahme von Schecks - berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Rotom ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(4) Der Mieter ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenan¬sprüche oder Gegenrechte rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Mieter darüber hinaus lediglich wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§10 Beendigung des Mietverhältnisses
(1)Rotom ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos oder mit einer im Einzelfall festzulegenden Frist zu kündigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
a)der Mieter Rechnungen von Rotom trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt,
b)der Mieter seine Obhutspflichten betreffend den Mietgegenstand nicht oder schlecht erfüllt, sofern eine Abmahnung von Rotom ungeachtet bleibt.
c)Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen ( z. B. fehlende Scheckeinlösung, Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckungshandlung, Insolvenzantrag)
d)der Mieter seine Geschäftstätigkeit einstellt.

§11 Rückgabe des Mietgegenstandes
(1)Der Mietgegenstand ist bei Ablauf der Mietzeit an Rotom an ihrem Sitz zurückzugeben.. Wenn dies schriftlich vereinbart ist, ist der Mieter berechtigt, stattdessen Mietgegenstände gleicher Art und Güte zurückzugeben.
(2)Bei Vermietung von Euro-Paletten und Euro-Gitterboxen hat der Mieter abweichend von Absatz 1 das Recht, anderweitige Euro-Paletten und Euro-Gitterboxen an Rotom zurückzugeben. Euro-Paletten und Euro-Gitterboxen müssen im Zeitpunkt der Rückgabe den jeweils gültigen PAL-Qualitätsnormen und –tauschkriterien entsprechen.
(3)Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht bei Ablauf der Mietzeit zurück, ist damit keine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrags verbunden.
(4)Der Mieter schuldet Nutzungsentschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete bis zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen – auch verspäteten- Rückgabe des Mietgegenstandes an Rotom. Die Geltendmachung weitergehender Schäden durch Rotom ist zulässig.
(5)Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht zurück oder gibt er ihn im beschädigten Zustand zurück, so schuldet er Schadenersatz in Höhe der vertraglich vereinbarten Miete bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Rotom Ersatz für den Mietgegenstand angeschafft oder den Mietgegenstand repariert hat. Es bleibt Rotom vorbehalten, weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.
(6)Der Mieter hat keinerlei Ansprüche gegen Rotom auf Erstattung von Verwendungen, die er auf den Mietgegenstand gemacht hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Mieter der
Mietgegenstand in einem nicht vertragsgerechten Zustand übergeben worden war und er dies rechtzeitig gerügt hat oder wenn der Mieter im schriftlichen Einvernehmen mit Rotom den Mietgegenstand repariert hat.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1)Gerichtsstand für Klagen von Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gegen Rotom ist ausschließlich Köln Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsstandregeln.
(2)Für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht.
(3)Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Mietbedingungen oder Bestimmung im Rahmen sonstiger Vertragsvereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.